JudikaturJustizRS0109165

RS0109165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2007

Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.

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