JudikaturJustizRS0109150

RS0109150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2001

Wenn die Widerrufserklärung gegenüber dem unzuständigen Gericht erklärt und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Frist für den Widerruf einzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Erstgericht und das Berufungsgericht an der gleichen Anschrift befinden.

Entscheidungen
3