JudikaturJustizRS0109140

RS0109140 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
05. Januar 2010

Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. Durch § 23 EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.

Entscheidungen
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