RS0109111 – OGH Rechtssatz
RS0109111 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere.