JudikaturJustizRS0109111

RS0109111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere.

Entscheidungen
2