JudikaturJustizRS0109101

RS0109101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2002

Ein Meistbotsverteilungsbeschluß ergeht, soweit er die Einverleibung des Ersatzanspruchs gemäß § 222 Abs 3 und Abs 4 EO vorbereitet, nicht im Grundbuchsverfahren. Das gilt auch für die Anordnung der bücherlichen Einverleibung der Ersatzhypothek. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung eines Beschlusses gemäß § 222 Abs 4 letzter Satz EO richtet sich daher nicht nach § 126 GBG, sondern nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO (Ablehnung von SZ 11/87).

Entscheidungen
3