Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 21.385,80 (darin enthalten S 3.564,30 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit Beschluß vom 7.4.1997 (ON 2) erklärte das Erstgericht das Urteil des Landgerichtes S***** vom 13.11.1996, GZ *****, für Österreich für vollstreckbar und bewilligte aufgrund dieses Exekutionstitels der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer Forde…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil zwar der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 3 Ob 2097/96w und 3 Ob 2098/96t = JUS Z 2127 ausgesprochen hat, daß bei Beschlüssen, mit denen über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel entschieden wurde, nach § 84 EO idF der EO-Novelle…