Spruch Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.…
Text Begründung: Am 26. 7. 2017 langte beim Landesgericht Linz die im Elektronischen Rechtsverkehr an dieses übersendete Klage ein, die im Volltextanhang allerdings das Handelsgericht Wien als Adressatgericht bezeichnete. Auf dem Klageausdruck wurde in roter Schrift „Irrläufer“ vermerkt und die Klage an …
Rechtliche Beurteilung Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückweist, aber die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüf…