JudikaturJustizRS0108930

RS0108930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1997

Bei einem nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärten Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede, der gemäß § 1502 ABGB durchaus erlaubt ist und dem Gläubiger das Recht der Klagbarkeit seiner bereits verjährten Forderung verschafft, ist kein Grund zu finden, warum eine einseitige Zurücknahme des Verzichts wirksam sein sollte. Eine solche Zurücknahme bedarf der Zustimmung des Berechtigten, die gemäß § 863 ABGB allenfalls aus einem langen Zuwarten mit gerichtlichen Eintreibungsschritten geschlossen werden kann.