JudikaturJustizRS0108904

RS0108904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Wird die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallskausal beeinträchtigt, so stellt der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar, für dessen Bemessung zumeist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen sein wird. Schon in der mangelnden Verfügbarkeit und Verwendbarkeit der eigenen Arbeitskraft des Verletzten liegt dessen Verdienstentgang. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in welchen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte. (Ersatz des zufolge Arbeitskraftbeeinträchtigung des Verletzten bereits eingetretenen positiven Schadens, der zum Beispiel in der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Klägers (seiner Arbeitskraft) beim gemeinsam mit der Ehegattin geplanten Bau eines Hauses besteht.)

Entscheidungen
5