RS0108897 – OGH Rechtssatz
RS0108897 – OGH Rechtssatz
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Hat der Oberste Gerichtshof nur ein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er im Sinne des § 532 ZPO nicht zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, weil auch seit der Novelle BGBl 1979/140 nur Endentscheidungen, mit denen abschließend über das Rechtsschutzbegehren abgesprochen wird mit Nichtigkeitsklage angefochten werden können.