JudikaturJustizRS0108897

RS0108897 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Hat der Oberste Gerichtshof nur ein außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er im Sinne des § 532 ZPO nicht zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, weil auch seit der Novelle BGBl 1979/140 nur Endentscheidungen, mit denen abschließend über das Rechtsschutzbegehren abgesprochen wird mit Nichtigkeitsklage angefochten werden können.

Entscheidungen
7