RS0108872 – OGH Rechtssatz
RS0108872 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Verständnis der Untreue als Mißbrauchstatbestand liegt (zivilrechtlich) die Trennung zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zugrunde: die Untreuehandlung ist im "Außenverhältnis" wirksam, wenn der Täter den Vertretenen zu binden vermochte. Sie erfolgt - trotz Befugnis im Außenverhältnis - mißbräuchlich, wenn sie den Pflichten aus dem "Innenverhältnis" zwischen Machthaber und Machtgeber widerspricht.