RS0108840 – OGH Rechtssatz
RS0108840 – OGH Rechtssatz
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Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach § 9 Abs 2 WEG und § 37 EO, liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.