RS0108825 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. Diese Abwägung hat der Arzt selbst vorzunehmen.