JudikaturJustizRS0108825

RS0108825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Um das unerläßliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, kann der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als Ergebnis einer strengen Prüfung verdrängt werden. Diese Abwägung hat der Arzt selbst vorzunehmen.