JudikaturJustizRS0108824

RS0108824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2009

Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.