RS0108766 – OGH Rechtssatz
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Bei der Beurteilung, ob eine Verbesserung im Sinne des § 14 Abs 3 Z 3 WEG allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (hier: bei Schaffung von vier Kfz-Parkplätzen im Hof des Hauses bejaht: Vorhandensein von Abstellplätzen im dicht verbauten Stadtgebiet ist geeignet, eine Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte herbeizuführen; Benützungsentgelte kommen allen Wohnungseigentümern zugute).