JudikaturJustizRS0108748

RS0108748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2008

§ 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht. Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (§ 132 Abs 1 Z 4 Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs 2 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs 2 Z 2 PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß § 43 Abs 1 PStG in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 3 PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung vorzulegenden Bestätigung anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ist daher für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.