JudikaturJustizRS0108602

RS0108602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1997

Die in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellte Regel, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht auf die Mieter überwälzbar seien, ist in dem Sinne aufzufassen, daß eine Doppelvorschreibung nicht in Frage kommt, die sich dann ergeben würde, wenn der Hausbesorger einerseits ein um Dienstnehmeranteile ungekürztes Entgelt erhielte und der Vermieter, der es verabsäumt hat entweder einen Abzug nach § 60 Abs 1 ASVG vorzunehmen oder eine Vereinbarung im Sinne des § 60 Abs 2 ASVG mit dem Hausbesorger einzugehen, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung - entsprechend seiner Verpflichtung nach § 58 Abs 2 ASVG - abführt und dann - zusätzlich zum Bruttoentgelt des Hausbesorgers - auf die Mieter überwälzt.