JudikaturJustizRS0108551

RS0108551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1997

Die von der Fernmeldebehörde, nämlich der Funküberwachungsstelle Salzburg als Dienststelle des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg, vor Anzeigeerstattung durchgeführte Funkpeilung (S 39/I, 123 f/II, 189 iVm 205/III, 197/III, 221/III, 283 ff/III) beruhte auf dem - vor allem auch der Aufklärung und Abstellung mißbräuchlicher Praktiken dienenden (§§ 16, 26, 43 FernmeldeG 1993) - gesetzlichen Aufsichtsrecht gemäß § 24 FernmeldeG 1993 und nicht auf der Strafprozeßordnung. Sie ist demnach - der Meinung der Verteidigung in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zwider - nicht "illegal".