§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung
§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung — FGTV 2010
§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung — FGTV 2010
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 247/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121193
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Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.