§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
FGTV 2010
Gliederung
5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 24 Verbote und deren Kennzeichnung
Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.
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