JudikaturJustizRS0108415

RS0108415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.

Entscheidungen
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