JudikaturJustizRS0108399

RS0108399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 StGB betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur jene Vorhaften, die der Täter nach der den Gegenstand des Schuldspruches bildenden Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern darüber hinaus auch jene Vorhaften, die dem Verurteilten in einem anderen, noch nach der nunmehr bestraften Tat anhängigen Verfahren widerfuhren, mögen sie auch schon vor der jetzt bestraften Tat gelegen sein (SSt 48/90). Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist jedenfalls, daß die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teiles der hievon erfaßten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 56 StPO hätten vereinigt werden können.

Entscheidungen
6