JudikaturJustizRS0108394

RS0108394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2014

Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit abgegeben") ist sein Anliegen zu entnehmen, daß die gleichzeitig abgegebene Garantieerklärung nur dann wirksam werden sollte, wenn die im Schreiben genannten Voraussetzungen eintreten. Er wollte damit eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Erklärung setzen und nicht eine, den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel, macht er doch damit nicht die Zahlung aus der Garantie, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung von den im Schreiben näher bezeichneten Umständen abhängig.

Entscheidungen
6