RS0108365 – OGH Rechtssatz
RS0108365 – OGH Rechtssatz
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Das Protokoll über die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit dritter Personen (hier: des Vergewaltigungsopfers in Anwesenheit dessen Ehemannes - vgl § 162 Abs 2 StPO) ist kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt, dessen gegen die Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgte Verlesung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründen könnte.