JudikaturJustizRS0108358

RS0108358 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (vgl Leukauf/Steiniger Komm3, § 21 RN 9 mit weiteren Nachweisen).

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2