JudikaturJustizRS0108340

RS0108340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1997

Der Vorsitzende oder Einzelrichter ist im Zwischenverfahren nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig, wenn die Haftfrist vor der Hauptverhandlung ablaufen würde oder der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage beziehungsweise Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß § 494 Abs 3 letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die Rechtskraft der Anklage bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert und hat dieser ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.