JudikaturJustizRS0108298

RS0108298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 1997

Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses eines Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich auf das Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil (auf Klagsabweisung) gefällt werden. Möglich wäre in einem solchen Falle bloß (über Revisionsrekurs der beklagten Partei) die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also Bestätigung der Klagezurückweisung samt Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens).