RS0108214 – OGH Rechtssatz
RS0108214 – OGH Rechtssatz
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Eine nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abgegebene Erbserklärung ist zurückzuweisen. Eine vom Abhandlungsgericht vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde angenommene Erbsentschlagung kann nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde wegen Willensmängeln oder fehlender Geschäftsfähigkeit mit Erbschaftsklage angefochten werden.