JudikaturJustizRS0108199

RS0108199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1997

Zieht man in Betracht, daß der Geschädigte, ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquerte, ist darin ein ungewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten (Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO) zu erkennen, das den Verschuldensanteil des Schädigers (relative Geschwindigkeitsüberhöhung von 10 km/h) wohl nicht als gänzlich in den Hintergrund tretend, jedoch wesentlich geringer als den des Klägers erscheinen läßt (Schadensteilung von 1:3 zu Lasten des die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerenden Schädigers angemessen).