Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie mit Einbeziehung des unangefochtenen Teils zu lauten haben: "Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin ab 1.12.1993 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.550,- zu zahlen, und zwar die bis zur …
Text Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde nach fast 27-jähriger Dauer im Jahr 1987 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Mit der am 20.7.1994 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten einen Unterhalt von S 2.400,- monatlich ab 1.12.1993. Sie brachte dazu …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob der Klägerin die Zinsenerträgnisse ihres Sparbuches als Einkünfte zuzurechnen sind, die Rechtslage verkannte; die Revision ist aber auch berechtigt. Da unstrittig ist, daß sich der Unterhaltsanspruch der Kläger…