JudikaturJustizRS0107930

RS0107930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2000

Konnte eine Arbeitnehmerin auf Grund nicht Gegenstand von besonderen Vereinbarungen bildender zufälliger Momente (die Arbeitsstätte befand sich in ihrem Wohnhaus) sowie infolge besonderem Entgegenkommens des Arbeitgebers ihre Tochter auch während der Arbeitszeit betreuen, berechtigt sie dieser Umstand nicht, einen Wechsel ihres Arbeitsortes infolge Verlegung des Betriebsstandortes zu verweigern, zumal der Arbeitgeber ihr auch ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hatte und eine Anreisezeit von zweimal je fünfzehn Minuten pro Tag zumutbar gewesen wäre.

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2