JudikaturJustizRS0107891

RS0107891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der vom Bund aufgrund des verwaltungsbehördlichen vollstreckbaren Bescheides des Landeshauptmannes gezahlten Entschädigungssumme auch dann nicht begehrt werden, wenn der Bescheid durch (nachfolgende) Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. Erst durch die rechtskräftige Entscheidung entsteht ein Rückforderungsanspruch eines allenfalls zu viel gezahlten Betrages. Der Bund kann aber nach geleisteter Zahlung an den Enteigneten während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens auch nicht Gerichtserlag fordern, weil es an einem Erlagsgrund fehlt (Ablehnung des gegenteiligen obiter dictum in SZ 55/55). Auch ein auf § 1435 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch oder = als Minus = Anspruch auf Gerichtserlag kommt nicht in Betracht, weil der Verwaltungsbescheid durch die Anrufung des Gerichtes zur Gänze außer Kraft getreten ist und erst mit der gerichtlichen Neufestsetzung ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Bundes entsteht. Erst zu diesem Zeitpunkt fällt der Rechtsgrund der Zahlung (Befolgung des vollstreckbaren Bescheides zur Ermöglichung des Vollzuges) weg.