JudikaturJustizRS0107804

RS0107804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Daß Hebeleistungen und Trageleistungen von Gepäckstücken (bis zu 25 kg) von einem Taxilenker ständig und permanent gefordert sind, ist lebensfremd und gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) auszuschließen.