RS0107790 – OGH Rechtssatz
RS0107790 – OGH Rechtssatz
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Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist.