JudikaturJustizRS0107786

RS0107786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2010

Liegen Kommanditisten bindende Gesellschafterbeschlüsse vor, dass der ihnen sonst zukommende Gewinn zum Teil zur Eigenkapitalbildung als Gewinnrücklage dem Kapitalkonto gutzuschreiben ist, stehen solche Beträge nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsschuldners; sie sind daher nicht Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

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