JudikaturJustizRS0107758

RS0107758 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1997

Dem Vermächtnisnehmer steht es frei, das Vermächtnis auszuschlagen. Vom Fall der Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes abgesehen, kommt aber eine Teilausschlagung nicht in Betracht (Welser in Rummel**2 Rz 11 zu § 647; Kralik, Erbrecht 236). Handelt es sich bei der erblasserischen Anordnung um eine einheitliche und unteilbare Gesamtregelung, so steht es der Vermächtnisnehmerin nicht frei, um die ihr genehmen Anteile der angeordneten Regelung zu akzeptieren (hier: keine Teilausschlagung eines mit einem Untervermächtnis belasteten Vermächtnisses möglich).