RS0107743 – OGH Rechtssatz
RS0107743 – OGH Rechtssatz
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Brachte der Ehemann zuerst eine Scheidungsklage nach § 49 EheG ein, wobei im Verfahren Ruhen vereinbart wurde, und in der Folge eine auf § 55 EheG gestützte Klage, worauf die Ehe mit Ausspruch des Verschuldens des Ehemannes an der Zerrüttung der rechtskräftig geschieden wurde, kann die beklagte Ehefrau das erste Verfahren fortsetzen, weil sie Anspruch auf Erledigung des anhängig gemachten Prozesses hat.