JudikaturJustizRS0107738

RS0107738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern benützte, kann die Witwe der Teilungsklage der Miteigentümer nicht das gesetzliche Vorausvermächtnis als Teilungshindernis entgegenhalten. Die Benützungsregelung ist auch nicht als Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB, also als Verzicht auf den Teilungsanspruch, anzusehen.