JudikaturJustizRS0107681

RS0107681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2023

Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend.

Entscheidungen
16