JudikaturJustizRS0107490

RS0107490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1997

Die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG kann nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Es ist vielmehr unter Anwendung des § 14 lit a RATG von einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend auszugehen. (Da keine Klage! Sonst Schilling dreißigtausend)