Spruch Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtspr…
Rechtliche Beurteilung Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer Reihe materieller Rechtsfragen insbesondere des UN-Kaufrechts (Art 39, 40, 49 und 50 des UN-Kaufrechtsübk) uneinheitlich oder nicht vorhanden sei und das Ber…