JudikaturJustizRS0107393

RS0107393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2019

Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).

Entscheidungen
6