JudikaturJustizRS0107322

RS0107322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1997

Die Kindesmutter konnte sich auch ohne Zustimmung des Kindesvaters und ohne Genehmigung des Gerichtes als Privatbeteiligte schon deshalb wirksam als Interessensvertreterin ihrer unmündigen Tochter dem Verfahren anschließen, weil die (symbolische) Teilschadenersatzforderung lediglich 100 S betrug, sodaß deren Durchsetzung im Adhäsionsverfahren als Bagatellklage anzusehen ist, die dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 154 Abs 3 ABGB) zugerechnet werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 § 154 Rz 13).