RS0107320 – OGH Rechtssatz
RS0107320 – OGH Rechtssatz
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Da das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, (erst) mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten ist, ist für lange davor liegende Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zugebracht hat, die im § 4 Abs 1 GRBG normierte Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt.