JudikaturJustizRS0107287

RS0107287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Auch ein unberechtigt zur Verbesserung zurückgestellter fristgebundener Schriftsatz (hier: Wiederaufnahmsklage) ist insgesamt, spätestens innerhalb der erteilten Frist, wieder vorzulegen, um als am Tag seines ersten Einlangens überreicht angesehen werden zu können.

Entscheidungen
6