RS0107222 – OGH Rechtssatz
RS0107222 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn auf Grund verjährter und unverjährter Forderungen eine ungewidmete Teilzahlung geleistet wird, dann stellt diese Teilzahlung keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dar, weil auch die Zahlung selbst mangels anderer Widmung jedenfalls nicht primär auf die verjährten Forderungen anzurechnen ist.