RS0107161 – OGH Rechtssatz
RS0107161 – OGH Rechtssatz
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Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.