JudikaturJustizRS0107161

RS0107161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.

Entscheidungen
5