JudikaturJustizRS0107122

RS0107122 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1996

Der Verordnungsgeber des § 2 Verordnung BGBl 1996/13 geht offenbar davon aus, daß es nicht erforderlich sei, jedesmal vor dem Anpassen von Kontaktlinsen eine ärztliche (augenärztliche) Untersuchung vorzunehmen, weil durch das Anpassen von Kontaktlinsen keine Gefährdung der Gesundheit, hier also des Auges und seiner Sehkraft, zu erwarten sei. Nur dann, wenn der Kontaktlinsenoptiker ohne Untersuchung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 ÄrzteG aufgrund der bloßen Betrachtung des Auges (also einer "Grobprüfung") Hinweise auf eine Kontraindikation erkennt, hat er das Anpassen von Kontaktlinsen abzulehnen und allenfalls begonnene Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen. Die dann erforderliche Untersuchung obliegt ohnehin dem Augenarzt. Das bloße, mit der Arbeit des Kontaktlinsenoptikers notwendigerweise verbundene Betrachten des Auges seines Kunden ist noch keine Untersuchung im Sinn des Ärztegesetzes.