JudikaturJustizRS0107121

RS0107121 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1996

§ 2 Verordnung BGBl 1996/13 ermächtigt den Kontaktlinsenoptiker nicht, selbst das Auge seines Kunden daraufhin zu untersuchen, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschlössen; diese Untersuchung bleibt dem Arzt vorbehalten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, daß der Kontaktlinsenoptiker aufgrund seiner besonderen Ausbildung (vgl § 8 Verordnung BGBl 1981/114 und § 6 VO BGBl 1976/675) und Erfahrung befähigt ist, Hinweise auf Krankheit oder Gebrechen eines Auges, die dem Anpassen einer Kontaktlinse entgegenstehen, zu erkennen.