JudikaturJustizRS0107041

RS0107041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1997

Bleiben die Voraussetzungen des § 28 FinStrG für den Haftungsausspruch unangefochten, so steht dem Haftungsbeteiligten keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mehr die Berufungsmöglichkeit offen.