RS0107041 – OGH Rechtssatz
RS0107041 – OGH Rechtssatz
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Bleiben die Voraussetzungen des § 28 FinStrG für den Haftungsausspruch unangefochten, so steht dem Haftungsbeteiligten keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mehr die Berufungsmöglichkeit offen.