Art. 1 § 238
Art. 1 § 238 — FinStrG
Art. 1 § 238 — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Inkrafttretungsdatum
12. Januar 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40144967
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:
a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
b) gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.